{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-251-1999_2000-03-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=29.03.2000&to_date=01.04.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=19&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-03-2000-1A-251-1999&number_of_ranks=39", "Checksum": "4acf682cd0a5ccd6c1bad6afd5552f3a"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.251/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 30.03.2000 1A.251/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 30.03.2000 1A.251/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 30.03.2000 1A.251/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:05:21", "Checksum": "0c13a021c152741455bacf3bf4fbac2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 30.03.2000 1A.251/1999\nRegeste:\nStrafprozess\n\n\nbb) Den Untersuchungsakten ist im Weiteren zu entnehmen, dass das Tötungsopfer verschiedenen Personen aus dem Dealermilieu gut bekannt war. Zu berücksichtigen ist sodann die besonders angespannte Situation, die im Zeitpunkt des Tötungsdeliktes auf dem - ohnehin bereits als gefährlich bekannten - Lettenareal herrschte: Gemäss den Ermittlungen der Strafuntersuchungsbehörde befanden sich die verschiedenen Dealergruppen in einer aussergewöhnlich aggressiven Stimmung. Am Nachmittag sei es auf dem Lettenareal bereits zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen zwei libanesischen Drogenclans (Familien Y.________ und Z.________) gekommen, in deren Verlauf eine Person zusammengeschlagen wurde und eine andere Person einen Kniedurchschuss erlitt. Am frühen Abend seien die rivalisierenden Gruppierungen erneut aufeinander getroffen. Nach weiteren Feindseligkeiten (zuletzt im Bereich Rousseaustrasse/Kronenstrasse/Kornhausbrücke) habe ein unbekannter Täter mehrere Schüsse auf die gegnerische Gruppe (Familie Z.________) abgegeben, in der sich auch das tödlich getroffene Opfer befand.\ncc) Bei dieser Sachlage erscheint es nicht bundesrechtswidrig, das Verhalten des Getöteten im vorliegenden Fall grundsätzlich als relevantes Mitverschulden (im Sinne von Art. 13 Abs. 2 OHG) zu qualifizieren. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass das Opfer - als angeblich unbeteiligter und zufällig anwesender Passant - sich trotz der erkennbar aggressiven und gewaltbereiten Stimmung unter den rivalisierenden libanesischen Clans nicht aus dem gefährlichen Areal entfernte und sich sogar noch im Kreise einer der verfeindeten Gruppen aufhielt.\nd) Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes kann grundsätzlich auch ein untergeordnetes Mitverschulden des Opfers zu einer gewissen Reduktion der opferhilferechtlichen Genugtuung führen und in diesem Sinne als \"wesentlich\" im Sinne von\nArt. 13 Abs. 2 OHG angesehen werden (\nBGE 124 II 8 E. 5c S. 17 f.;\n123 II 210 E. 3b/cc S. 215 f.). Die Beschwerdeführer wenden sich denn auch nicht kategorisch gegen jegliche Herabsetzung wegen Mitverschuldens. Sie stellen sich vielmehr auf den Standpunkt, \"eine Herabsetzung wegen Selbstverschuldens um 80%\" erscheine \"als zu massiv\".\nIm vorliegenden Fall erweist sich eine Reduktion um 80% (welche allenfalls bei einem massiven und überwiegenden Selbstverschulden bzw. bei grober Fahrlässigkeit in Frage käme) als deutlich zu hoch und deshalb bundesrechtswidrig. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass die kantonalen Instanzen dem Getöteten (abgesehen von der illegalen Einreise in die Schweiz) weder strafbare Handlungen noch eine aktive Teilnahme an den gewalttätigen Auseinandersetzungen unter den rivalisierenden Gruppen vorwerfen. Im vorliegenden Fall ist von einem zwar untergeordneten aber für die Bemessung der Genugtuung dennoch wesentlichen Mitverschulden und von leichter bis mittelschwerer Fahrlässigkeit des Opfers auszugehen. Bei Würdigung sämtlicher Umstände und im Lichte der dargelegten Praxis erscheint eine Reduktion von 50% wegen Mitverschuldens als angemessen. 4.-Die kantonalen Instanzen reduzierten die (bereits wegen Mitverschuldens gekürzten) Genugtuungen um weitere 75%, da die Beschwerdeführer im Libanon wohnen, wo die Lebenshaltungskosten deutlich tiefer seien, und weil die Beschwerdeführer \"keine direkten Beziehungen zur Schweiz\" hätten. Diese wenden ein, die Kürzung sei unzulässig hoch und beruhe auf willkürlichen Tatsachenfeststellungen.\na) Zwar gilt im Zivilrecht der Grundsatz, dass es für die Bemessung von Genugtuungen nicht auf die Lebenshaltungskosten des Berechtigten an dessen Wohnort ankomme (vgl.\nBGE 121 III 252 E. 2b S. 255 f.). Beim Genugtuungsbegehren nach\nArt. 11 ff. OHG handelt es sich jedoch nicht um einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber einem für immateriellen Schaden Verantwortlichen, sondern um eine subsidiäre und auf dem Gedanken der sozialen Solidarität aufbauende Hilfeleistung des Gemeinwesens, welche das OHG nur im Falle von besonderen Umständen vorsieht (vgl.\nArt. 12 Abs. 2 OHG). Diese spezifische Rechtsnatur des opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruches kann gewisse Unterschiede gegenüber den allgemeinen zivilrechtlichen Bemessungsgrundsätzen rechtfertigen (vgl.\nBGE 125 II 169 E. 2b S. 173;\n121 II 369 E. 3c/aa S. 373).\naa) Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann von der genannten zivilrechtlichen Regel abgewichen werden, falls die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten am ausländischen Wohnort des Berechtigten von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen. Bei Opferhilfeansprüchen sind krasse Besserstellungen zu vermeiden, welche nach Abwägung aller Umstände mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und daher unbillig wären (\nBGE 125 II 554 E. 2b S. 556, E. 4a S. 559;\n123 III 10 E. 4c/bb S. 14 f.). Eine Reduktion der Genugtuung könnte allenfalls ausscheiden, wenn der Ansprecher mit der Schweiz in besonderer Weise verbunden ist, etwa wenn er hier arbeitet, eine Ausbildung geniesst oder als Angehöriger des Opfers hier Wohnsitz nehmen könnte (\nBGE 125 II 554 E. 3b S. 558;\n123 III 10 E. 4c/bb S. 14).\nbb) Eine Kürzung der opferhilferechtlichen Genugtuung ist grundsätzlich zulässig, falls markante Kaufkraftunterschiede festgestellt werden können. Diese brauchen nicht nach wissenschaftlichen Methoden exakt ermittelt zu werden. Es genügt, wenn sie sich aus objektiven Vergleichskriterien (wie etwa Amtsauskünften bezüglich Lohn- und Preisniveau, kantonalen Zulagenansätzen für im Ausland bzw. in der Schweiz lebende Kinder usw. ) ergeben (\nBGE 125 II 554 E. 3a S. 556-58). Die Feststellung von markanten Unterschieden in den Lebenshaltungskosten darf jedoch nicht zu einer schematischen Kürzung der Genugtuung im gleichen (oder annähernd gleichen) Verhältnis führen ("}