{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-251-1999_2000-03-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=29.03.2000&to_date=01.04.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=19&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-03-2000-1A-251-1999&number_of_ranks=39", "Checksum": "4acf682cd0a5ccd6c1bad6afd5552f3a"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.251/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 30.03.2000 1A.251/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 30.03.2000 1A.251/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 30.03.2000 1A.251/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:05:21", "Checksum": "0c13a021c152741455bacf3bf4fbac2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 30.03.2000 1A.251/1999\nRegeste:\nStrafprozess\n\n\n2.-Das Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat (im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG) kann im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen (Art. 11 Abs. 1 OHG). Der Ehegatte und die Kinder des Opfers sind diesem gleichgestellt (Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG). Den Ansprechern kann unabhängig von ihrem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn sie schwer betroffen sind und besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 12 Abs. 2 OHG). Eine Opferhilfeentschädigung kann herabgesetzt werden, wenn das Opfer den Schaden wesentlich mitverschuldet hat (Art. 13 Abs. 2 OHG).\n3.- Die kantonalen Instanzen haben die den Beschwerdeführern zugesprochenen Genugtuungssummen um je 80% gekürzt, da dem Getöteten ein erhebliches Mitverschulden zuzurechnen sei. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, die Annahme eines Selbstverschuldens basiere auf willkürlichen Tatsachenfeststellungen und die Reduktion der Genugtuungen um 80% sei bundesrechtswidrig.\na) Das Opferhilfegesetz enthält keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung gemäss\nArt. 12 Abs. 2 OHG. Zwar entspricht diese Vorschrift weitgehend den in Art. 47 bzw.\nArt. 49 OR vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen und sind im Bereich der Opferhilfe die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung sinngemäss heranzuziehen. Die zivilrechtlichen bzw. opferhilferechtlichen Genugtuungsleistungen unterscheiden sich jedoch sowohl bezüglich des Schuldners als auch hinsichtlich der Rechtsnatur der Ansprüche, was gewisse Unterschiede bei den Anspruchs- und Bemessungskriterien rechtfertigen kann. Die staatliche Opferhilfe entspringt dem Gedanken der Hilfeleistung, nicht der Staatshaftung (\nBGE 125 II 169 E. 2b S. 173, 554 E. 2a S. 555 f.;\n124 II 8 E. 3d/bb S. 14;\n123 II 210 E. 3b S. 214;\n121 II 369 E. 3c/aa S. 373, je mit Hinweisen). Bei der Zusprechung und Bemessung von opferhilferechtlichen Genugtuungen kommt den kantonalen Instanzen im Übrigen ein erhebliches Ermessen zu (\nBGE 125 II 169 E. 2b/bb S. 174;\n123 II 210 E. 2c S. 212 f.;\n121 II 369 E. 3c S. 373).\nb) Der Wortlaut von\nArt. 13 Abs. 2 OHG sieht eine Herabsetzung des Opferhilfeanspruches wegen wesentlichen Mitverschuldens nur für die Entschädigung vor, weshalb diese Bestimmung nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht unbesehen auf die Genugtuung ausgedehnt werden kann. Bei der Zusprechung und Bemessung einer opferhilferechtlichen Genugtuung handelt es sich jedoch um einen Billigkeitsentscheid, bei dem eine Vielzahl von Kriterien Berücksichtigung finden kann. Dabei erschiene es inkonsequent, wenn ausgerechnet der Gesichtspunkt des Selbstverschuldens ausser acht gelassen würde. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Opferhilferegelung ist ein allfälliges Mitverschulden des Opfers nicht erst ab einem bestimmten (\"wesentlichen\") Verschuldensgrad mitzuberücksichtigen. Vielmehr muss grundsätzlich eine Abstufung möglich sein zwischen Fällen, in denen überhaupt kein Mitverschulden vorliegt und solchen, wo zumindest ein leichtes bis mittleres Opferverschulden gegeben ist (\nBGE 123 II 210 E. 3b/cc S. 215 f.).\nFalls die opferhilferechtlichen Voraussetzungen einer Genugtuung erfüllt sind, darf die Genugtuung wegen Mitverschuldens des Opfers zwar nicht vollständig verweigert werden. Hingegen kann ein - auch nur untergeordnetes - Mitverschulden zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruches führen (\nBGE 124 II 8 E. 5c S. 17 f.). Als leichtes bis mittleres Mitverschulden wurde in der Praxis etwa die Teilnahme an einer unbewilligten gewalttätigen Demonstration gewertet, in deren Verlauf das Opfer von einer Schusswaffe tödlich getroffen wurde (vgl.\nBGE 123 II 210 E. 3b - c S. 216 f.). Als Reduktionsgrund kann aber auch ein bewusster regelmässiger Aufenthalt in einem gefährlichen sozialen Milieu (\"mauvaise fréquentation\") in Frage kommen, insbesondere im Umfeld der Drogenkriminalität (vgl.\nBGE 121 II 369 E. 3c S. 373 f., E. 4c S. 375)\nc) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Feststellung der kantonalen Instanzen, wonach der Getötete sich im Drogen- bzw. Dealermilieu aufgehalten habe, sei willkürlich. Er sei an den gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den rivalisierenden Drogenhändlerclans nicht beteiligt gewesen und man habe bei ihm auch \"keine Drogen oder Drogenutensilien oder irgend etwas Verdächtiges gefunden\". Es könne \"nicht angehen, dass jede unbeteiligte Person, die sich bei einem Streit am besagten Ort befand, als Mitschuldiger anzusehen ist\". Die Reduktion der Genugtuungen um 80% wegen Mitverschuldens des Opfers stütze sich auf willkürliche tatsächliche Annahmen und verletze\nArt. 11 - 13 OHG.\naa) Die kantonalen Behörden behaupten nicht, der Getötete habe sich an gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Drogenhändlerclans beteiligt. Ebenso wenig wird ihm vorgeworfen, er habe sich als Drogenhändler betätigt. Das Mitverschulden wird vielmehr auf folgende Gesichtspunkte gestützt: Wie sich aus den polizeilichen Akten ergebe, sei der Betroffene kurze Zeit vor seiner Tötung illegal in die Schweiz eingereist. Danach habe er sich in Zürich aufgehalten. Beim Tatort habe es sich \"um einen Drogenumschlagplatz (offene Drogenszene)\" gehandelt. Es sei \"gerichtsnotorisch, dass das Lettenareal in Zürich\" zum damaligen Zeitpunkt \"auch bei im Ausland lebenden Personen (so auch unter Libanesen) sehr wohl als Drogenumschlagplatz bekannt war\".\nDiese Feststellungen sind willkürfrei. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführer nichts zu ändern, es habe \"keine strafbare Handlung\" dargestellt, \"sich auf dem Lettenareal aufzuhalten\"."}