{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-251-1999_2000-03-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=29.03.2000&to_date=01.04.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=19&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-03-2000-1A-251-1999&number_of_ranks=39", "Checksum": "4acf682cd0a5ccd6c1bad6afd5552f3a"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1A.251/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 30.03.2000 1A.251/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 30.03.2000 1A.251/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 30.03.2000 1A.251/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 00:05:21", "Checksum": "0c13a021c152741455bacf3bf4fbac2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 30.03.2000 1A.251/1999\nRegeste:\nStrafprozess\n\n[AZA 0]\n1A.251/1999/mng\nI. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG\n**********************************\n30. März 2000\nEs wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,\nBundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Forster.\n---------\nIn Sachen\n1. A.________,\n2. B.________,\n3. C.________,\n4. D.________,\n5. E.________,\n6. F.________,\nBeschwerdeführer, alle wohnhaft in Beirut/Libanon, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Grossmünsterplatz 9, Zürich,\ngegen\nDirektion der Justiz und des Innern (Kantonale Opferhilfestelle) des Kantons Zürich,\nSozialversicherungsgericht (II. Kammer) des Kantons Zürich,\nbetreffend\nOpferhilfegesetz, Bemessung der Genugtuung, hat sich ergeben:\nA.-Am 8. Oktober 1994 wurde X.________ bei einer Schiesserei auf der Kornhausbrücke in Zürich (unweit des Lettenareals) getötet. Mit Begehren vom 11. Juli 1995 bzw. 18. Juni 1996 stellten die Ehefrau des Getöteten, A.________, sowie dessen Kinder B.________ und C.________ (beide geboren 1980), D.________ (geboren 1983), E.________ (geboren 1986) sowie F.________ (geboren 1988) bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich ein Opferhilfegesuch um Ausrichtung von Entschädigung und Genugtuung.\nB.-Nach Abschluss der Strafuntersuchung, welche (infolge unbekannter Täterschaft) am 16. Juni 1997 mit einer Einstellungs- und Sistierungsverfügung endete, erliess die Direktion der Justiz des Kantons Zürich (Abteilung Opferhilfe) am 10. November 1997 ihren Entscheid über das Opferhilfegesuch. Das Entschädigungsbegehren wurde im Betrag von Fr. 855. 40 (Sargtransportkosten) gutgeheissen und im Mehrbetrag abgewiesen. Auf eine Rückforderung eines zur Schadensdeckung bereits geleisteten Vorschusses von Fr. 2'500. -- wurde verzichtet. Ausserdem sprach die Justizdirektion A.________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000. -- und den obengenannten Kindern eine solche von je Fr. 1'600. -- (insgesamt Fr. 10'000. --) zu. Bei der Bemessung der Genugtuungen schloss die Justizdirektion u.a auf ein Mitverschulden des Getöteten und es berücksichtigte die Lebenshaltungskosten der im Libanon wohnenden Ansprecher.\nC.-Gegen den Entscheid der Justizdirektion erhoben A.________ und die obengenannten Kinder am 11. Dezember 1997 Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht. Sie beantragten die Zusprechung eines Schadenersatzes von Fr. 4'277. 10 sowie von Genugtuungen in der Höhe von Fr. 40'000. -- an die Ehefrau bzw. je Fr. 20'000. -- an die Kinder. Mit Urteil vom 9. September 1999 wies das Sozialversicherungsgericht (II. Kammer) des Kantons Zürich die Beschwerde ab.\nD.- Gegen die Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuungen erhoben A.________ und die obengenannten Kinder am 21. Oktober 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie rügen eine Verletzung von\nArt. 11 - 13 OHG sowie des Willkürverbotes und stellen folgendes Rechtsbegehren:\n\"1. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich, II. Kammer, vom 9. September 1999 sei aufzuheben.\n2. Den Beschwerdeführern seien die mit Verfügung der Direktion für Justiz des Kantons Zürich vom 10. November 1997 ausgesprochenen Genugtuungen im Umfang von Fr. 2'000. -- für die Ehefrau und Fr. 1'600. -- für die Kinder zu erhöhen bzw. volle Genugtuung von Fr. 40'000. -- für den Ehepartner des Opfers und von Fr. 20'000. -- pro Kind des Opfers, total also Fr. 140'000. --, zuzusprechen. \"\nE.-Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesamt für Justiz haben am 1. November bzw. 22. Dezember 1999 auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet, während von der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich keine Stellungnahme eingetroffen ist.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1.-a) Das angefochtene Urteil stellt einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über ein Opferhilfebegehren dar. Da das eidgenössische Opferhilfegesetz (nach Massgabe der gesetzlichen Voraussetzungen) einen Anspruch auf Genugtuung vorsieht, kommt der Ausschlussgrund von\nArt. 99 lit. h OG nicht zur Anwendung. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht ist zulässig (\nArt. 97 OG i.V.m.\nArt. 5 VwVG; vgl.\nBGE 125 II 169 E. 1 S. 171 f.;\n122 II 211 E. 1 S. 212 f., je mit Hinweisen). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.\nb) Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (\nArt. 104 lit. a OG). Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht durch die kantonale Justiz grundsätzlich nur im Rahmen des konkreten Streitgegenstandes (vgl. z.B.\nBGE 117 Ib 64 E. 2c S. 73). Die kantonalen Instanzen bejahen im Prinzip das Vorliegen eines Genugtuungsanspruches der Beschwerdeführer. Sie stellen sich jedoch auf den Standpunkt, die Genugtuungen seien wegen Mitverschuldens des Getöteten und angesichts der deutlich geringeren Lebenshaltungskosten der im Libanon lebenden Beschwerdeführer massiv zu kürzen. Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, ob die in\nArt. 12 Abs. 2 OHG genannten Voraussetzungen für das Bestehen eines Genugtuungsanspruches (namentlich die schwere Betroffenheit der Beschwerdeführer und das Vorliegen \"besonderer Umstände\") erfüllt sind.\nc) Da das angefochtene Urteil von einer richterlichen Behörde erlassen wurde (vgl.\nArt. 17 OHG), bindet deren Tatsachenfeststellung das Bundesgericht, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 104 lit. b OG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (vgl.\nBGE 122 II 373 E. 1b S. 375)."}