Unter diesen Umständen verletzt der Verzicht, eine Zusicherung über die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts einzuholen, kein Bundesrecht. 6.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach in allen Punkten als unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000. -- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.