Von der Einholung einer Zusicherung über die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes darf nur dann nicht abgesehen werden, wenn ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen, dass sich der ersuchende Staat über den abgegebenen Vorbehalt hinwegsetzt (vgl. BGE 117 Ib 64 E. 5f S. 92 f.). Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass die politischen und sozialen Verhältnisse in Aserbaidschan höchst instabil seien und daher die Gefahr bestehe, dass die Unterlagen über ihr Bankkonto nicht nur zu dem im Rechtshilfeersuchen angegebenen Zweck verwendet würden. Sie bringt jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die eine Verletzung des Spezialitätsvorbehalts durch die aserbaidschanischen Behörden befürchten lassen.