Die Beschwerdeführerin leitet aus dieser Rechtsprechung zu Unrecht ab, dass bei der Rechtshilfeleistung an Staaten, mit denen kein Rechtshilfeübereinkommen abgeschlossen wurde, stets eine Zusicherung über die Einhaltung eines angebrachten Spezialitätsvorbehalts eingeholt werden müsse. Die ausführenden Behörden verfügen vielmehr über ein grosses Ermessen, wie in solchen Fällen vorzugehen ist. Von der Einholung einer Zusicherung über die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes darf nur dann nicht abgesehen werden, wenn ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen, dass sich der ersuchende Staat über den abgegebenen Vorbehalt hinwegsetzt (vgl. BGE 117 Ib 64 E. 5f S. 92 f.).