Allerdings geben ausländische Behörden teilweise von sich aus Zusicherungen über die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts ab; verschiedentlich sind sie auch von den Schweizer Behörden zur Abgabe einer Zusicherung aufgefordert worden, ohne dass eine Rechtspflicht zur Einholung einer solchen bestanden hätte (vgl. BGE 104 Ia 49 E. 5b S. 59). b) Die Beschwerdeführerin leitet aus dieser Rechtsprechung zu Unrecht ab, dass bei der Rechtshilfeleistung an Staaten, mit denen kein Rechtshilfeübereinkommen abgeschlossen wurde, stets eine Zusicherung über die Einhaltung eines angebrachten Spezialitätsvorbehalts eingeholt werden müsse.