107 Ib 264 E. 4a S. 269 f.). Dabei wird die Einhaltung eines solchen Vorbehalts durch Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, so dass darüber keine ausdrückliche Zusicherung eingeholt werden muss ( BGE 117 Ib 64 E. 5f S. 92; 110 Ib 392 E. 5b S. 394 f.). Allerdings geben ausländische Behörden teilweise von sich aus Zusicherungen über die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts ab;