Vielmehr sei erforderlich, vom ersuchenden Staat eine Zusicherung über die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes zu verlangen. a) Bei der Leistung von Rechtshilfe ist ein Spezialitätsvorbehalt anzubringen, wenn der im ausländischen Ersuchen dargestellte Sachverhalt den Tatbestand eines gemeinrechtlichen und gleichzeitig eines nicht rechtshilfefähigen politischen, militärischen oder fiskalischen Delikts erfüllt ( BGE 122 II 134 E. 7c/bb S. 138 f.; 107 Ib 264 E. 4a S. 269 f.).