Rechnung zu tragen. Ob der angefochtene Entscheid unter diesem Gesichtspunkt den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist nachstehend gesondert zu prüfen. 5.- Die Anklagekammer hat im angefochtenen Entscheid die Leistung der Rechtshilfe an einen ausführlich formulierten Spezialitätsvorbehalt geknüpft. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die blosse Anbringung eines Spezialitätsvorbehalts genüge im vorliegenden Fall nicht, da mit der Republik Aserbaidschan kein Rechtshilfeübereinkommen bestehe. Vielmehr sei erforderlich, vom ersuchenden Staat eine Zusicherung über die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes zu verlangen. a)