Die angebliche Vertrauenswürdigkeit der Empfänger der Gelder sagt nichts über ihre Herkunft aus und entkräftet daher den vom ersuchenden Staat vorgebrachten Verdacht nicht. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, die Herausgabe der gesamten Kontounterlagen über den fraglichen Zeitraum sei für das ausländische Strafverfahren von vornherein nicht erforderlich. Die umstrittene Rechtshilfemassnahme erweist sich damit nicht als unverhältnismässig. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Gefahr eines Missbrauchs der Bankunterlagen durch die aserbaidschanischen Behörden ändert an diesem Ergebnis nichts.