Welche Beweismittel im Rahmen eines Strafverfahrens erforderlich sind, haben jedoch in erster Linie die Behörden des ersuchenden Staates zu entscheiden. Namentlich bei komplexen Sachverhalten können die Behörden des ersuchten Staates nicht abschliessend beurteilen, welche Beweismittel zweckmässigerweise erhoben werden ( BGE 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 116 Ib 96 E. 5b S. 105; 115 Ib 68 E. 4a S. 82 f.). b) Wie aus dem Rechthilfebegehren hervorgeht, untersucht die Staatsanwaltschaft der Republik Aserbaidschan die Veruntreuung staatlicher Gelder in grösserem Umfang.