Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls den Umfang der bewilligten Rechtshilfe. Nach ihrer Ansicht dürfen nur die Kontounterlagen herausgegeben werden, die sich auf die im Rechtshilfeersuchen genannte Überweisung von US$ 25'000. -- auf ihr Konto bei der Anker Bank beziehen. a) Nach Art. 63 Abs. 1 IRSG wird Rechtshilfe nur geleistet, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint. Es sind keine Rechtshilfehandlungen vorzunehmen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Strafverfahren im Ausland voranzutreiben, und die nur als Vorwand für eine verpönte Beweisausforschung dienen.