Die kantonalen Behörden haben daher zu Recht auf die Darstellung im Rechtshilfeersuchen abgestellt. b) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist eine Sperre ihres Kontos auch deshalb unzulässig, weil eine spätere Einziehung der blockierten Gelder von vornherein nicht in Betracht komme. Wie bereits die Anklagekammer dargelegt hat, trifft diese Auffassung nicht zu. Ob eine Einziehung möglich sein wird, hängt von den weiteren Ergebnissen der Strafuntersuchung ab und kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. 4.- Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls den Umfang der bewilligten Rechtshilfe.