Eine Ausnahme besteht nur so weit, als ein Ersuchen offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält, die den von den ersuchenden Behörden aufgezeigten Verdacht sofort entkräften ( BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.). Die Beschwerdeführerin legt wohl eingehend dar, aus welchem Grund der im Rechtshilfebegehren genannte Betrag von US$ 25'000. -- auf ihr Konto bei der Anker Bank überwiesen und wie dieser Betrag weiter verwendet wurde.