In der Beschwerde wird zunächst die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen als unzutreffend kritisiert. Nach der Rechtsprechung hat die ersuchte Behörde beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Eine Ausnahme besteht nur so weit, als ein Ersuchen offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält, die den von den ersuchenden Behörden aufgezeigten Verdacht sofort entkräften ( BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.).