Aus dem Ersuchen geht im Übrigen klar hervor, dass alle Beweismittel beansprucht werden, welche zur Klärung der Geldflüsse von Aserbaidschan auf die aufgelisteten Schweizer Bankkonten beitragen können. Das Rechtshilfebegehren bietet daher bei der gebotenen sinngemässen Auslegung eine genügende Grundlage für die umstrittene Herausgabe von Unterlagen über das Bankkonto der Beschwerdeführerin. 3.- Umstritten ist ebenfalls, ob die Aufrechterhaltung der vom Untersuchungsrichter angeordneten Sperre des Kontos der Beschwerdeführerin zulässig sei. a) In der Beschwerde wird zunächst die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen als unzutreffend kritisiert.