Es wird zwar ausdrücklich nur die Einvernahme von Zeugen zu diesen Vorgängen und nicht die Edition von Kontounterlagen beantragt. Der Untersuchungsrichter hat jedoch zu Recht angenommen, dass es zweckmässiger ist, die verlangten Auskünfte durch Übermittlung von Kontounterlagen als durch die Befragung von Zeugen zu erteilen. Aus dem Ersuchen geht im Übrigen klar hervor, dass alle Beweismittel beansprucht werden, welche zur Klärung der Geldflüsse von Aserbaidschan auf die aufgelisteten Schweizer Bankkonten beitragen können.