Sie verkennt damit, dass nach den angeführten Grundsätzen Rechtshilfebegehren nicht von vornherein restriktiv zu verstehen sind. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Anträge des Ersuchens auf Grund ihrer sprachlichen Formulierung allein nicht in allen Punkten verständlich sind. Im Rechtshilfeersuchen werden nähere Auskünfte über 18 im Einzelnen bezeichnete Geldtransaktionen in den Jahren 1996 und 1997 verlangt. Es wird zwar ausdrücklich nur die Einvernahme von Zeugen zu diesen Vorgängen und nicht die Edition von Kontounterlagen beantragt.