Insbesondere sind die verlangten Rechtshilfemassnahmen nicht durchwegs mit der wünschbaren Klarheit umschrieben. Gleichwohl ist das Begehren nicht unverständlich und genügt den gesetzlichen Anforderungen, zumal die Rechtsprechung in dieser Hinsicht keine allzu hohen Anforderungen stellt ( BGE 110 Ib 173 E. 4a S. 178 f.). Die Beschwerdeführerin geht ebenfalls vom Genügen des Ersuchens aus, legt den einzelnen Anträgen aber zu Unrecht lediglich eine enge, allein am Wortlaut orientierte Bedeutung zu. Sie verkennt damit, dass nach den angeführten Grundsätzen Rechtshilfebegehren nicht von vornherein restriktiv zu verstehen sind.