ISRG lediglich in russischer und englischer Sprache vor. Der Kantonale Untersuchungsrichter hat jedoch eine Übersetzung des Ersuchens in die deutsche Sprache anfertigen lassen, so dass der Beschwerdeführerin daraus kein Nachteil erwachsen ist. Ihr Anwalt beherrscht im Übrigen offenkundig die englische Sprache und hat die Nichteinhaltung der Formvorschrift von Art. 28 Abs. 5 IRSG nicht gerügt. Das Ersuchen ist ausserdem teilweise nicht einfach verständlich abgefasst. Insbesondere sind die verlangten Rechtshilfemassnahmen nicht durchwegs mit der wünschbaren Klarheit umschrieben.