Dies bedeutet allerdings nicht, dass die in einem Rechtshilfegesuch gestellten Begehren von vornherein restriktiv auszulegen wären. Vielmehr sind alle Massnahmen zulässig, für die das Ersuchen bei vernünftigem Verständnis eine Grundlage bildet und für welche die Voraussetzungen der Rechtshilfeleistung erfüllt sind. Dieses Vorgehen erübrigt spätere ergänzende Rechtshilfebegehren seitens des ersuchenden Staates ( BGE 121 II 241 E. 3a S. 243). b) Das Rechtshilfeersuchen liegt entgegen Art. 28 Abs. 5 ISRG lediglich in russischer und englischer Sprache vor.