Die Rechtshilfe hat sich grundsätzlich nur auf Massnahmen zu erstrecken, die vom ersuchenden Staat verlangt werden. Es würde gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen, im Rechtshilfegesuch nicht beantragte Vorkehrungen zu treffen ( BGE 116 Ib 96 E. 5b S. 105). Der ausländische Staat hat denn auch die Massnahmen, die durchgeführt werden sollen, in seinem Ersuchen an die schweizerischen Behörden anzuführen (vgl. Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die in einem Rechtshilfegesuch gestellten Begehren von vornherein restriktiv auszulegen wären.