Schliesslich macht sie geltend, dass Rechtshilfe an die Republik Aserbaidschan nur geleistet werden dürfe, wenn von den dortigen Behörden zuvor in einer verbindlichen diplomatischen Note eine Zusicherung über die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts vorliege. 2.- Zunächst ist die Rüge zu prüfen, ob die Herausgabe der Unterlagen über das Bankkonto der Beschwerdeführerin bereits mangels eines entsprechenden Begehrens der aserbaidschanischen Behörden unzulässig ist. a) Die Rechtshilfe hat sich grundsätzlich nur auf Massnahmen zu erstrecken, die vom ersuchenden Staat verlangt werden.