Ebenso wendet sie sich gegen die verfügte Kontosperre, denn aus den vorhandenen Akten gehe klar hervor, dass die blockierten Gelder aus kommerzieller Tätigkeit stammten und nicht deliktisch erlangt worden seien. Im Übrigen beanstandet die Beschwerdeführerin auch den Umfang der vorgesehenen Rechtshilfeleistung, da ein Teil der zu übermittelnden Unterlagen für das in Aserbaidschan geführte Strafverfahren gar nicht benötigt werde. Schliesslich macht sie geltend, dass Rechtshilfe an die Republik Aserbaidschan nur geleistet werden dürfe, wenn von den dortigen Behörden zuvor in einer verbindlichen diplomatischen Note eine Zusicherung über die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts vorliege.