Die Herausgabe der blockierten Gelder hat sie abgelehnt und darauf hingewiesen, dass der ersuchende Staat dafür gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid vorlegen müsse. Die Beschwerdeführerin kritisiert die angeordnete Herausgabe von Unterlagen über ihr Konto, da eine solche im Rechtshilfeersuchen gar nicht verlangt werde. Ebenso wendet sie sich gegen die verfügte Kontosperre, denn aus den vorhandenen Akten gehe klar hervor, dass die blockierten Gelder aus kommerzieller Tätigkeit stammten und nicht deliktisch erlangt worden seien.