Die Anklagekammer hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der Rechtshilfe im vorliegenden Fall grundsätzlich erfüllt seien. Sie hat zwar die vom Untersuchungsrichter gewährte Rechtshilfe in zwei Punkten für unzulässig erklärt, aber die Sperre des Bankkontos der Beschwerdeführerin bei der Anker Bank und die Übermittlung von Unterlagen über dieses Konto an die aserbaidschanischen Behörden geschützt. Die Herausgabe der blockierten Gelder hat sie abgelehnt und darauf hingewiesen, dass der ersuchende Staat dafür gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid vorlegen müsse.