Zwischen der Republik Aserbaidschan und der Schweiz besteht kein Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen. Die Zulässigkeit der von den aserbaidschanischen Behörden beantragten Rechtshilfe beurteilt sich daher nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351. 1) und der Verordnung über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351. 11). Die Anklagekammer hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der Rechtshilfe im vorliegenden Fall grundsätzlich erfüllt seien.