__ Corporation gegen diese Verfügung und die zuvor ergangene Eintretens- und Zwischenverfügung vom 31. Juli 1998 erhobene Beschwerde hiess die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 6. Juli 1999 teilweise gut. Sie entschied, dass die Unterlagen über das Bankkonto Nr. 2............... (ECU) bei der Anker Bank in Zürich sowie ein Begleitschreiben dieser Bank vom 13. August 1998 über Geschäftsbeziehungen mit bestimmten aserbaidschanischen Staatsangehörigen nicht herauszugeben seien. Im Übrigen wies sie das Rechtsmittel ab und gewährte die Rechtshilfe unter einem näher umschriebenen Spezialitätsvorbehalt.