{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-241-1999_2000-03-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=17.03.2000&to_date=20.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=23&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-03-2000-1A-241-1999&number_of_ranks=31", "Checksum": "3740d2bcadcaf1310d724113aa16d1be"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.241/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 17.03.2000 1A.241/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 17.03.2000 1A.241/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 17.03.2000 1A.241/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:59:10", "Checksum": "58bbbe840e6d38e4afa2fd3d640be119", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 17.03.2000 1A.241/1999\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n\nStaaten, mit denen kein Rechtshilfeübereinkommen abgeschlossen wurde, stets eine Zusicherung über die Einhaltung eines angebrachten Spezialitätsvorbehalts eingeholt werden müsse. Die ausführenden Behörden verfügen vielmehr über ein grosses Ermessen, wie in solchen Fällen vorzugehen ist. Von der Einholung einer Zusicherung über die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes darf nur dann nicht abgesehen werden, wenn ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen, dass sich der ersuchende Staat über den abgegebenen Vorbehalt hinwegsetzt (vgl.\nBGE 117 Ib 64 E. 5f S. 92 f.).\nDie Beschwerdeführerin hebt hervor, dass die politischen und sozialen Verhältnisse in Aserbaidschan höchst instabil seien und daher die Gefahr bestehe, dass die Unterlagen über ihr Bankkonto nicht nur zu dem im Rechtshilfeersuchen angegebenen Zweck verwendet würden. Sie bringt jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die eine Verletzung des Spezialitätsvorbehalts durch die aserbaidschanischen Behörden befürchten lassen. Vielmehr ist zu beachten, dass eine Herausgabe der blockierten Gelder ein neues Rechtshilfebegehren erfordert. Dies dürfte - wie das Bundesamt für Polizeiwesen in seiner Vernehmlassung darlegt - die Republik Aserbaidschan dazu bewegen, alles zu vermeiden, was die Rückerstattung der gesperrten Geldmittel erschweren könnte.\nUnter diesen Umständen verletzt der Verzicht, eine Zusicherung über die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts einzuholen, kein Bundesrecht.\n6.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach in allen Punkten als unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000. -- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.\n3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Polizeiwesen schriftlich mitgeteilt.\n______________\nLausanne, 17. März 2000\nIm Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung\ndes SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS\nDer Präsident:\nDer Gerichtsschreiber:"}