{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-241-1999_2000-03-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=17.03.2000&to_date=20.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=23&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-03-2000-1A-241-1999&number_of_ranks=31", "Checksum": "3740d2bcadcaf1310d724113aa16d1be"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.241/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 17.03.2000 1A.241/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 17.03.2000 1A.241/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 17.03.2000 1A.241/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:59:10", "Checksum": "58bbbe840e6d38e4afa2fd3d640be119", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 17.03.2000 1A.241/1999\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n\nArt. 63 Abs. 1 IRSG wird Rechtshilfe nur geleistet, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint. Es sind keine Rechtshilfehandlungen vorzunehmen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Strafverfahren im Ausland voranzutreiben, und die nur als Vorwand für eine verpönte Beweisausforschung dienen. Ebensowenig dürfen die schweizerischen Behörden über ein im Rechtshilfegesuch gestelltes Begehren hinausgehen (Übermassverbot). Welche Beweismittel im Rahmen eines Strafverfahrens erforderlich sind, haben jedoch in erster Linie die Behörden des ersuchenden Staates zu entscheiden. Namentlich bei komplexen Sachverhalten können die Behörden des ersuchten Staates nicht abschliessend beurteilen, welche Beweismittel zweckmässigerweise erhoben werden (\nBGE 121 II 241 E. 3a S. 242 f.;\n116 Ib 96 E. 5b S. 105;\n115 Ib 68 E. 4a S. 82 f.).\nb) Wie aus dem Rechthilfebegehren hervorgeht, untersucht die Staatsanwaltschaft der Republik Aserbaidschan die Veruntreuung staatlicher Gelder in grösserem Umfang. Sie erwähnt ausdrücklich 18 Überweisungen, bei denen der Verdacht besteht, sie seien unzulässigerweise aus aserbaidschanischen Geldressourcen erfolgt. Auch wenn die Addition der einzelnen aufgeführten Beträge die im Ersuchen genannte Gesamtsumme von US$ 751'633. -- ergibt, kann aus dieser Tatsache entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden, die Staatsanwaltschaft untersuche nur gerade die 18 genannten Überweisungen. Es handelt sich dabei offensichtlich um die den Untersuchungsbehörden bisher bekannten Sachverhalte, bei denen sie den Verdacht auf Veruntreuung haben. Ihre Untersuchung beschränkt sich aber nicht darauf, sondern erstreckt sich auf die X.________ und seinen Komplizen vorgeworfenen Delikte überhaupt. Sie ersuchen denn auch um Auskünfte über alle in den Jahren 1996 und 1997 vorgenommenen Geldtransaktionen, an denen die Scheinfirmen \"Jeyhun-5\" und \"Kompos\" beteiligt sein könnten. Auf Grund der im Rechtshilfeersuchen genannten Überweisung von US$ 25'000. -- besteht der Verdacht, dass auch das Konto der Beschwerdeführerin bei der Anker Bank zur Abwicklung dieser Transaktionen benutzt wurde. Da sich dieser Verdacht nicht nur auf die den aserbaidschanischen Behörden bereits bekannte Überweisung, sondern auch auf weitere, ihnen noch unbekannte Zahlungen erstreckt, sind ihnen alle Unterlagen über das fragliche Bankkonto für die Jahre 1996 und 1997 herauszugeben. Der mit Bezug auf die weiteren Überweisungen erhobenene Einwand der Beschwerdeführerin, es könne bereits auf Grund des Zahlungsempfängers ein Zusammenhang mit einer illegalen Tätigkeit ausgeschlossen werden, greift zu kurz. Die angebliche Vertrauenswürdigkeit der Empfänger der Gelder sagt nichts über ihre Herkunft aus und entkräftet daher den vom ersuchenden Staat vorgebrachten Verdacht nicht.\nBei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, die Herausgabe der gesamten Kontounterlagen über den fraglichen Zeitraum sei für das ausländische Strafverfahren von vornherein nicht erforderlich. Die umstrittene Rechtshilfemassnahme erweist sich damit nicht als unverhältnismässig. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Gefahr eines Missbrauchs der Bankunterlagen durch die aserbaidschanischen Behörden ändert an diesem Ergebnis nichts. Sie begründet ihre Befürchtung nicht näher, sondern verweist lediglich in allgemeiner Weise auf die instabilen Verhältnisse in der aserbaidschanischen Republik. Im Übrigen ist allfälligen verbleibenden Bedenken bezüglich der Verwendung der übermittelten Unterlagen durch einen Spezialitätsvorbehalt (Art. 67 IRSG) und nötigenfalls durch weitere Auflagen (Art. 80p IRSG) Rechnung zu tragen. Ob der angefochtene Entscheid unter diesem Gesichtspunkt den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist nachstehend gesondert zu prüfen.\n5.- Die Anklagekammer hat im angefochtenen Entscheid die Leistung der Rechtshilfe an einen ausführlich formulierten Spezialitätsvorbehalt geknüpft. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die blosse Anbringung eines Spezialitätsvorbehalts genüge im vorliegenden Fall nicht, da mit der Republik Aserbaidschan kein Rechtshilfeübereinkommen bestehe. Vielmehr sei erforderlich, vom ersuchenden Staat eine Zusicherung über die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes zu verlangen.\na) Bei der Leistung von Rechtshilfe ist ein Spezialitätsvorbehalt anzubringen, wenn der im ausländischen Ersuchen dargestellte Sachverhalt den Tatbestand eines gemeinrechtlichen und gleichzeitig eines nicht rechtshilfefähigen politischen, militärischen oder fiskalischen Delikts erfüllt (\nBGE 122 II 134 E. 7c/bb S. 138 f.;\n107 Ib 264 E. 4a S. 269 f.). Dabei wird die Einhaltung eines solchen Vorbehalts durch Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, so dass darüber keine ausdrückliche Zusicherung eingeholt werden muss (\nBGE 117 Ib 64 E. 5f S. 92;\n110 Ib 392 E. 5b S. 394 f.). Allerdings geben ausländische Behörden teilweise von sich aus Zusicherungen über die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts ab; verschiedentlich sind sie auch von den Schweizer Behörden zur Abgabe einer Zusicherung aufgefordert worden, ohne dass eine Rechtspflicht zur Einholung einer solchen bestanden hätte (vgl.\nBGE 104 Ia 49 E. 5b S. 59).\nb) Die Beschwerdeführerin leitet aus dieser Rechtsprechung zu Unrecht ab, dass bei der Rechtshilfeleistung an"}