{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-241-1999_2000-03-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=17.03.2000&to_date=20.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=23&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-03-2000-1A-241-1999&number_of_ranks=31", "Checksum": "3740d2bcadcaf1310d724113aa16d1be"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.241/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 17.03.2000 1A.241/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 17.03.2000 1A.241/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 17.03.2000 1A.241/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:59:10", "Checksum": "58bbbe840e6d38e4afa2fd3d640be119", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 17.03.2000 1A.241/1999\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n\na) Die Rechtshilfe hat sich grundsätzlich nur auf Massnahmen zu erstrecken, die vom ersuchenden Staat verlangt werden. Es würde gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen, im Rechtshilfegesuch nicht beantragte Vorkehrungen zu treffen (\nBGE 116 Ib 96 E. 5b S. 105). Der ausländische Staat hat denn auch die Massnahmen, die durchgeführt werden sollen, in seinem Ersuchen an die schweizerischen Behörden anzuführen (vgl.\nArt. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die in einem Rechtshilfegesuch gestellten Begehren von vornherein restriktiv auszulegen wären. Vielmehr sind alle Massnahmen zulässig, für die das Ersuchen bei vernünftigem Verständnis eine Grundlage bildet und für welche die Voraussetzungen der Rechtshilfeleistung erfüllt sind. Dieses Vorgehen erübrigt spätere ergänzende Rechtshilfebegehren seitens des ersuchenden Staates (\nBGE 121 II 241 E. 3a S. 243).\nb) Das Rechtshilfeersuchen liegt entgegen Art. 28 Abs. 5 ISRG lediglich in russischer und englischer Sprache vor. Der Kantonale Untersuchungsrichter hat jedoch eine Übersetzung des Ersuchens in die deutsche Sprache anfertigen lassen, so dass der Beschwerdeführerin daraus kein Nachteil erwachsen ist. Ihr Anwalt beherrscht im Übrigen offenkundig die englische Sprache und hat die Nichteinhaltung der Formvorschrift von Art. 28 Abs. 5 IRSG nicht gerügt.\nDas Ersuchen ist ausserdem teilweise nicht einfach verständlich abgefasst. Insbesondere sind die verlangten Rechtshilfemassnahmen nicht durchwegs mit der wünschbaren Klarheit umschrieben. Gleichwohl ist das Begehren nicht unverständlich und genügt den gesetzlichen Anforderungen, zumal die Rechtsprechung in dieser Hinsicht keine allzu hohen Anforderungen stellt (\nBGE 110 Ib 173 E. 4a S. 178 f.). Die Beschwerdeführerin geht ebenfalls vom Genügen des Ersuchens aus, legt den einzelnen Anträgen aber zu Unrecht lediglich eine enge, allein am Wortlaut orientierte Bedeutung zu. Sie verkennt damit, dass nach den angeführten Grundsätzen Rechtshilfebegehren nicht von vornherein restriktiv zu verstehen sind. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Anträge des Ersuchens auf Grund ihrer sprachlichen Formulierung allein nicht in allen Punkten verständlich sind.\nIm Rechtshilfeersuchen werden nähere Auskünfte über 18 im Einzelnen bezeichnete Geldtransaktionen in den Jahren 1996 und 1997 verlangt. Es wird zwar ausdrücklich nur die Einvernahme von Zeugen zu diesen Vorgängen und nicht die Edition von Kontounterlagen beantragt. Der Untersuchungsrichter hat jedoch zu Recht angenommen, dass es zweckmässiger ist, die verlangten Auskünfte durch Übermittlung von Kontounterlagen als durch die Befragung von Zeugen zu erteilen. Aus dem Ersuchen geht im Übrigen klar hervor, dass alle Beweismittel beansprucht werden, welche zur Klärung der Geldflüsse von Aserbaidschan auf die aufgelisteten Schweizer Bankkonten beitragen können. Das Rechtshilfebegehren bietet daher bei der gebotenen sinngemässen Auslegung eine genügende Grundlage für die umstrittene Herausgabe von Unterlagen über das Bankkonto der Beschwerdeführerin.\n3.- Umstritten ist ebenfalls, ob die Aufrechterhaltung der vom Untersuchungsrichter angeordneten Sperre des Kontos der Beschwerdeführerin zulässig sei.\na) In der Beschwerde wird zunächst die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen als unzutreffend kritisiert. Nach der Rechtsprechung hat die ersuchte Behörde beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Eine Ausnahme besteht nur so weit, als ein Ersuchen offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält, die den von den ersuchenden Behörden aufgezeigten Verdacht sofort entkräften (\nBGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88;\n118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.). Die Beschwerdeführerin legt wohl eingehend dar, aus welchem Grund der im Rechtshilfebegehren genannte Betrag von US$ 25'000. -- auf ihr Konto bei der Anker Bank überwiesen und wie dieser Betrag weiter verwendet wurde. Auch wenn daraus hervorgeht, dass die Überweisung die Gegenleistung für bestellte elektrische Küchengeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen etc. ) und Waschmaschinen ist, widerlegt dies die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen nicht. Es wird darin nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin den Betrag von US$ 25'000. -- unrechtmässig erhalten habe, sondern allein, dass diese Geldsumme zuvor von X.________ und weiteren Personen veruntreut worden und später auf das Konto der Beschwerdeführerin geflossen sei. Die kantonalen Behörden haben daher zu Recht auf die Darstellung im Rechtshilfeersuchen abgestellt.\nb) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist eine Sperre ihres Kontos auch deshalb unzulässig, weil eine spätere Einziehung der blockierten Gelder von vornherein nicht in Betracht komme. Wie bereits die Anklagekammer dargelegt hat, trifft diese Auffassung nicht zu. Ob eine Einziehung möglich sein wird, hängt von den weiteren Ergebnissen der Strafuntersuchung ab und kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden.\n4.- Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls den Umfang der bewilligten Rechtshilfe. Nach ihrer Ansicht dürfen nur die Kontounterlagen herausgegeben werden, die sich auf die im Rechtshilfeersuchen genannte Überweisung von US$ 25'000. -- auf ihr Konto bei der Anker Bank beziehen.\na) Nach"}