{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-03-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1A-241-1999_2000-03-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=17.03.2000&to_date=20.03.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=23&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-03-2000-1A-241-1999&number_of_ranks=31", "Checksum": "3740d2bcadcaf1310d724113aa16d1be"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["1A.241/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 17.03.2000 1A.241/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 17.03.2000 1A.241/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 17.03.2000 1A.241/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "30.09.2025 23:59:10", "Checksum": "58bbbe840e6d38e4afa2fd3d640be119", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 17.03.2000 1A.241/1999\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n[AZA 0]\n1A.241/1999/mks\nI. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG\n**********************************\n17. März 2000\nEs wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der\nI. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,\nBundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Karlen.\n---------\nIn Sachen\nS.________ Corporation, Bahamas, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub, Beethovenstrasse 7, Postfach 4451, Zürich,\ngegen\nKantonaler Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte des\nKantons St. G a l l e n,\nAnklagekammerdesKantons St. G a l l e n,\nbetreffend\nRechtshilfe an Aserbaidschan\n(B 110 469), hat sich ergeben:\nA.- Die Staatsanwaltschaft der Republik Aserbaidschan führt eine grössere Strafuntersuchung, welche die Veruntreuung öffentlicher Gelder innerhalb der Joint-Stock Commercial Industrial Investments Bank zum Gegenstand hat. X.________, der Direktor der Zweigstelle Sabayel, und weitere Beteiligte sollen Mittel, die auf das Budgetinterimskonto der Republik Aserbaidschan überwiesen wurden, unter Missbrauch ihrer Amtsgewalt und Vornahme von Falschbeurkundungen veruntreut haben. Über die Scheinfirmen \"Kompos\", \"Jeyhun-5\" und \"Flamingo\" und die in Baku ansässige Arkobank und Sanayetechbank sollen allein in den Jahren 1996/97 schätzungsweise US$ 751'633. -- auf verschiedene\nBankkonten in der Schweiz geflossen sein.\nIm Zusammenhang mit dieser Untersuchung richtete die Staatsanwaltschaft der Republik Aserbaidschan am 9. Juni 1998 ein Rechtshilfebegehren an die Schweizer Behörden. Sie verlangte die Beschlagnahme verschiedener in die Schweiz überwiesener Vermögenswerte und ersuchte um Herausgabe von Unterlagen zu Bankkonten. Am 26. November 1998 entsprach der Kantonale Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte des Kantons St. Gallen dem Ersuchen und verfügte dabei unter anderem die Sperre des Bankkontos Nr. 1............... (USD) der S.________ Corporation bei der Anker Bank in Zürich mit einem Guthaben von US$ 13'571. 87. Ferner ordnete er die Herausgabe von Auszügen über dieses Konto sowie über das Konto Nr. 2............... (ECU) bei der Anker Bank in Zürich sowie von bestimmten weiteren Unterlagen an.\nEine von der S.________ Corporation gegen diese Verfügung und die zuvor ergangene Eintretens- und Zwischenverfügung vom 31. Juli 1998 erhobene Beschwerde hiess die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 6. Juli 1999 teilweise gut. Sie entschied, dass die Unterlagen über das Bankkonto Nr. 2............... (ECU) bei der Anker Bank in Zürich sowie ein Begleitschreiben dieser Bank vom 13. August 1998 über Geschäftsbeziehungen mit bestimmten aserbaidschanischen Staatsangehörigen nicht herauszugeben seien. Im Übrigen wies sie das Rechtsmittel ab und gewährte die Rechtshilfe unter einem näher umschriebenen Spezialitätsvorbehalt.\nB.- Die S.________ Corporation hat gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 6. Juli 1999 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, es sei der angefochtene Entscheid zusammen mit den zuvor in dieser Sache ergangenen Verfügungen des Untersuchungsrichters aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der aserbaidschanischen Behörden abzuweisen. Ferner seien sämtliche erhobenen Unterlagen der Beschwerdeführerin zurückzugeben und es sei die Sperre des Kontos Nr. 1............... aufzuheben. Die Beschwerdeführerin stellt zudem mehrere Eventualanträge.\nDer Kantonale Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Polizeiwesen beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Anklagekammer hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1.- Zwischen der Republik Aserbaidschan und der Schweiz besteht kein Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen. Die Zulässigkeit der von den aserbaidschanischen Behörden beantragten Rechtshilfe beurteilt sich daher nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351. 1) und der Verordnung über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351. 11).\nDie Anklagekammer hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der Rechtshilfe im vorliegenden Fall grundsätzlich erfüllt seien. Sie hat zwar die vom Untersuchungsrichter gewährte Rechtshilfe in zwei Punkten für unzulässig erklärt, aber die Sperre des Bankkontos der Beschwerdeführerin bei der Anker Bank und die Übermittlung von Unterlagen über dieses Konto an die aserbaidschanischen Behörden geschützt. Die Herausgabe der blockierten Gelder hat sie abgelehnt und darauf hingewiesen, dass der ersuchende Staat dafür gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid vorlegen müsse.\nDie Beschwerdeführerin kritisiert die angeordnete Herausgabe von Unterlagen über ihr Konto, da eine solche im Rechtshilfeersuchen gar nicht verlangt werde. Ebenso wendet sie sich gegen die verfügte Kontosperre, denn aus den vorhandenen Akten gehe klar hervor, dass die blockierten Gelder aus kommerzieller Tätigkeit stammten und nicht deliktisch erlangt worden seien. Im Übrigen beanstandet die Beschwerdeführerin auch den Umfang der vorgesehenen Rechtshilfeleistung, da ein Teil der zu übermittelnden Unterlagen für das in Aserbaidschan geführte Strafverfahren gar nicht benötigt werde. Schliesslich macht sie geltend, dass Rechtshilfe an die Republik Aserbaidschan nur geleistet werden dürfe, wenn von den dortigen Behörden zuvor in einer verbindlichen diplomatischen Note eine Zusicherung über die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts vorliege. 2.- Zunächst ist die Rüge zu prüfen, ob die Herausgabe der Unterlagen über das Bankkonto der Beschwerdeführerin bereits mangels eines entsprechenden Begehrens der aserbaidschanischen Behörden unzulässig ist."}