Es darf davon ausgegangen werden, dass sich die aserbaidschanischen Behörden an diesen Vorbehalt halten werden. Denn die Herausgabe der blockierten Gelder setzt ein neues Rechtshilfebegehren voraus, was die Republik Aserbaidschan dazu bewegen dürfte, alles zu vermeiden, was die Rückerstattung der gesperrten Geldmittel erschweren könnte. Der angefochtene Entscheid verstösst aus diesen Gründen auch in materieller Hinsicht nicht gegen Bundesrecht. 4.- Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer auch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid. Die Anklagekammer habe übersehen, dass er nicht nur bezüglich der Herausgabe zweier Begleitschreiben obsiegt habe.