Es sei davon auszugehen, dass es den aserbaidschanischen Behörden nur darum gehe, ins Ausland transferierte Gelder aus wirtschaftlichen Gründen ins Land zurückzuholen. Er zeigt jedoch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche des Ersuchens auf, was nach der Rechtsprechung erforderlich wäre, um den darin enthaltenen Verdacht sofort zu entkräften ( BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.). Es bestehen auch keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die ausländischen Behörden mit dem vorliegenden Ersuchen lediglich eine Beweisausforschung zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Handlungen gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG anstreben.