Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht trifft es daher nicht zu, dass zwischen den im Ausland untersuchten strafbaren Handlungen und den herauszugebenden Unterlagen keine hinreichende Beziehung bestehe. Der Beschwerdeführer hält jedoch die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen für wenig glaubwürdig. Es sei davon auszugehen, dass es den aserbaidschanischen Behörden nur darum gehe, ins Ausland transferierte Gelder aus wirtschaftlichen Gründen ins Land zurückzuholen.