Die Rüge, die Leistung von Rechtshilfe setze stets den Beizug der Strafbestimmungen des ersuchenden Staates voraus, geht deshalb fehl. 3.- In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Herausgabe der Unterlagen über sein Bankkonto in der Schweiz für die Strafuntersuchung in Aserbaidschan erforderlich sei. Er rügt damit eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. a) Nach Art. 63 Abs. 1 IRSG ist Rechtshilfe zu leisten, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint.