Erforderlich ist in diesem Zusammenhang nur eine Prüfung, ob die im Ersuchen dargestellten Handlungen nach schweizerischem Recht strafbar sind, jedoch nicht auch eine solche der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates ( BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94). Die Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht kann auch ohne Vorliegen der aserbaidschanischen Strafbestimmungen vorgenommen werden. Die Rüge, die Leistung von Rechtshilfe setze stets den Beizug der Strafbestimmungen des ersuchenden Staates voraus, geht deshalb fehl.