b IRSG, wonach bei Rechtshilfemassnahmen nach Art. 63 ff. IRSG der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften dem Ersuchen nicht beigefügt werden muss. Aus dem Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 64 IRSG ergibt sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nichts anderes. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang nur eine Prüfung, ob die im Ersuchen dargestellten Handlungen nach schweizerischem Recht strafbar sind, jedoch nicht auch eine solche der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates ( BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94).