a IRSG im Blick auf die Art der verfolgten Tat gar nicht erforderlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hängt der ausnahmsweise Verzicht auf die Gewährung des Gegenrechts nach der erwähnten Bestimmung nicht von der Menschenrechtssituation im ersuchten Staat ab (vgl. auch BGE 115 Ib 517 E. 4b S. 525). Die erhobene Rüge entbehrt daher der Grundlage. d) Im Rechtshilfeersuchen fehlt eine Wiedergabe der aserbaidschanischen Strafbestimmungen, aus denen sich die Strafbarkeit der verfolgten Taten ergibt. Dies steht im Einklang mit Art. 28 Abs. 3 lit. b IRSG, wonach bei Rechtshilfemassnahmen nach Art. 63