28 Abs. 5 IRSG unzulässig, erweist sich daher als unbegründet. c) Ein weiterer Kritikpunkt des Beschwerdeführers betrifft die angeblich unzureichende Gegenrechtserklärung der aserbaidschanischen Behörden. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, nachdem die Anklagekammer überzeugend dargelegt hat, im vorliegenden Fall sei die Gewährung des Gegenrechts gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a IRSG im Blick auf die Art der verfolgten Tat gar nicht erforderlich.