Unter diesen Umständen wäre es ein prozessualer Leerlauf, von den aserbaidschanischen Behörden nachträglich noch eine amtlich bescheinigte Übersetzung ihres Ersuchens zu verlangen. Dies gilt umso mehr, als die aserbaidschanischen Behörden auf ein entsprechendes Schreiben des Bundesamts für Polizeiwesen hin am 18. Januar 1999 ein ergänzendes Ersuchen in französischer Sprache eingereicht haben, in dem der Sachverhalt nochmals dargestellt und um Ausführung der im früheren Begehren genannten Massnahmen gebeten wird. Die Rüge, die Rechtshilfe sei wegen Nichteinhaltung der Vorschrift von Art. 28 Abs. 5 IRSG unzulässig, erweist sich daher als unbegründet.