28 Abs. 6 IRSG zur Übersetzung an die ersuchende Behörde zurückzuweisen. Im Sinne eines Entgegenkommens wurde vorliegend auf eine Rückweisung des Rechtshilfebegehrens zur Übersetzung verzichtet. Der Kantonale Untersuchungsrichter hat stattdessen selber eine Übersetzung in die deutsche Sprache anfertigen lassen. Sie wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls zugänglich gemacht, so dass er in der Wahrnehmung seiner Rechte nicht eingeschränkt war. Unter diesen Umständen wäre es ein prozessualer Leerlauf, von den aserbaidschanischen Behörden nachträglich noch eine amtlich bescheinigte Übersetzung ihres Ersuchens zu verlangen.