28 Abs. 5 IRSG nur in russischer und englischer Sprache eingereicht wurde. Die genannte Bestimmung stellt zwar nicht eine blosse Ordnungsvorschrift dar, denn sie soll den Behörden und den vom Ersuchen Betroffenen die Prüfung ermöglichen, ob das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit und die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Doch führt das Fehlen einer amtlich bescheinigten Übersetzung in die deutsche, französische oder italienische Sprache nicht ohne weiteres zur Abweisung des Rechtshilfeersuchens. Vielmehr ist in einem solchen Fall das Rechtshilfebegehren gemäss Art. 28 Abs. 6 IRSG zur Übersetzung an die ersuchende Behörde zurückzuweisen.