Zudem entbehrt der Einwand der Missachtung von Art. 76 lit. c IRSG offensichtlich der Grundlage, da nach Art. 31 Abs. 2 IRSV der dem Ersuchen beigefügte Beschlagnahmebefehl als Bestätigung genügt (vgl. auch BGE 123 II 161 E. 3b S. 166; 117 Ib 64 E. 5b S. 87). Die Anklagekammer war unter diesen Umständen nicht gehalten, auf die Rüge des Beschwerdeführers näher einzugehen. b) Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass das Rechtshilfeersuchen entgegen Art. 28 Abs. 5 IRSG nur in russischer und englischer Sprache eingereicht wurde.