Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Pflicht der entscheidenden Behörde, sich mit jeder erhobenen Rüge auseinander setzen. Es genügt vielmehr, dass sie kurz die Überlegungen nennt, auf die sich ihr Entscheid stützt, und der Betroffene dadurch in die Lage versetzt wird, ihn sachgerecht anzufechten ( BGE 125 II 369 E. 2c S. 372; 112 Ia 107 E. 2b S. 110). Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die Begründung im angefochtenen Entscheid als ausreichend. Einmal hat die Anklagekammer immerhin ausdrücklich erklärt, das Rechtshilfeersuchen erfülle in Form und Inhalt die gesetzlichen Voraussetzungen. Zudem entbehrt der Einwand der Missachtung von Art.