Einerseits hätte die Vorinstanz darauf mangels Legitimation des Beschwerdeführers gar nicht eintreten müssen (vgl. E. 1a), anderseits hat sie dazu - wenn auch knapp - Stellung genommen. Demgegenüber trifft es zu, dass die Anklagekammer auf die Rüge der Verletzung von Art. 76 lit. c IRSG nicht ausdrücklich einging. Sie war dazu indessen nicht verpflichtet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Pflicht der entscheidenden Behörde, sich mit jeder erhobenen Rüge auseinander setzen.