Auf Grund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsberichts steht zudem keineswegs fest, dass das darin erwähnte Urteil des obersten Gerichtshofs der aserbaidschanischen Republik das gleiche Strafverfahren betrifft, das dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegt. So hat das genannte Urteil die Verurteilung von Y.________ und weiteren Beteiligten zum Gegenstand, während die Rechtshilfe für das Verfahren gegen X.________ und Mitbeteiligte verlangt wird.