Solche sind jedoch im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sofern als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, in der Regel nicht zu berücksichtigen. Denn das Bundesgericht prüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich auf Grund der Sachlage, wie sie sich dem vorinstanzlichen Richter präsentiert hat ( BGE 125 II 217 E. 3a S. 221). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Auf Grund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsberichts steht zudem keineswegs fest, dass das darin erwähnte Urteil des obersten Gerichtshofs der aserbaidschanischen Republik das gleiche Strafverfahren betrifft, das dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegt.