Der Beschwerdeführer ist weder Angeschuldigter im Strafverfahren, für das um Rechtshilfe ersucht wird, noch hat er seinen Wohnsitz in Aserbaidschan. Auf die von ihm geltend gemachte Verletzung von Art. 2 IRSG und die von ihm in diesem Zusammenhang gestellten Eventualanträge ist daher nicht einzutreten. b) In seiner nachträglichen Eingabe vom 11. Februar 2000 bringt der Beschwerdeführer neue Tatsachen vor. Es handelt sich dabei um nachträglich eingetretene Veränderungen des Sachverhalts. Solche sind jedoch im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sofern als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, in der Regel nicht zu berücksichtigen.